AGB

Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

 

1. Angebote, Auftragsbestätigungen, Vertragsabschluss

 

1.1. Alle Angebote sind freibleibend. Wir behalten uns die jederzeitige Abänderung, Ergänzung oder Auflassung unserer Produktion vor.
1.2. Ein Vertrag kommt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande, wobei die Auftragsbestätigung per Telefax ausreicht. Der Inhalt der Auftragsbestätigung ist gleichzeitig Inhalt des Vertrages, soweit der Kunde nicht sofort nach Erhalt dagegen Einspruch erhebt. Ansonsten gelten unsere Auftragsbestätigung und unsere Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen als genehmigt.
1.3. Nach Absendung der Auftragsbestätigung kann der uns erteilte Auftrag vom Vertragspartner nicht mehr geändert oder storniert werden.
1.4. Die vorliegenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen haben in jedem Fall den Vorrang vor eventuellen Einkaufsbedingungen unserer Kunden.
1.5. Die Preise verstehen sich ab Werk, unverpackt, unfrei, ohne Umsatzsteuer (MwSt.).
1.6. Kostenerhöhungen zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung berechtigen uns zu entsprechender Preisangleichung.
1.7. Wird nach der Bestellung ein Bestandteil vom Kunden nicht benötigt, erfolgt der Preisabzug nicht nach dem Bestandteilpreis, sondern nach unserer kalkulatorischen Berechnung.
1.8. Von uns abzugebende bzw. abgegebene Erklärungen an unsere Vertragspartner werden mit Zustellung an die uns bekanntgegebene Zustelladresse wirksam und zwar auch dann, wenn sich diese Zustelladresse geändert haben sollte und uns dies nicht sofort mitgeteilt wurde.
1.9. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch im Firmenbuch eingetragene vertretungsbefugte Personen unserer Gesellschaft. Unsere übrigen Mitarbeiter sind nicht bevollmächtigt, Änderungen oder Nebenabreden zu vereinbaren.

2. Preise und Zahlungsbedingungen

2.1. Netto Kassa bei Erhalt der Rechnung, ohne jeden Abzug, bei Kompensationsverbot.
2.2. Bei verspäteter Bezahlung behalten wir uns die Berechnung von Verzugszinsen in der Hohe von 10% über der jeweiligen österreichischen Bankrate pro Jahr, mindestens jedoch 1% pro Monat vor. Es werden nur Zahlungen anerkannt, die an die jeweilige in der Faktura bekanntgegebene Zahlstelle geleistet werden. Bei Banküberweisungen gilt die Zahlung erst dann als geleistet, wenn der Fakturenbetrag unserem Konto unwiderruflich gutgebracht ist.
2.3. Wechsel, Schecks und Zahlungen per Anweisung werden nur zahlungshalber anerkannt.
2.4. Bei Zahlung mit Akzept oder Kundenwechsel gehen die anfallenden Diskontspesen zu Lasten des Schuldners.
2.5. Das Datum der Rechnung ist für den Zahlungstermin in allen Fällen und selbst auch dann maßgebend, wenn der Empfänger aus Gründen, für die wir keine Schuld tragen, die Ware verspätet erhalten sollte.
2.6. Überschreitungen des Zahlungstermins oder der Eintritt mangelnder Bonität des Bestellers sowie sonstige wichtige Grunde berechtigen uns wahlweise zum Vertragsrucktritt oder zur sofortigen Fälligstellung unserer sämtlichen Forderungen ohne Rucksicht auf die vereinbarte Zahlungsfrist, all dies ohne dass hierdurch ein Erfüllungs- oder Schadenersatzanspruch gegen uns begründet wird.

3. Eigentumsvorbehalt

3.1. Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gelieferter Waren, wozu auch die Einlösung von uns in Zahlung genommener Wechsel gehört, verbleibt uns das Eigentumsrecht an unseren Waren. Unser Eigentumsrecht geht im Veräußerungsfall auf den vom Käufer erzielten Erlös, im Verarbeitungsfalle (anteilig) auf das Endprodukt über. Der Käufer hat bei Weiterveräußerung seinen Abnehmer über den bestehenden Eigentumsvorbehalt zu informieren.
3.2. Der Käufer hat uns unverzüglich zu verständigen, wenn Dritte Anspruche auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren erheben oder Rechte an diesen begründen. Allfällige Rechtsverfolgungskosten gehen zu Lasten des Käufers.

4. Verpackung und Versand

4.1. Die Verpackung erfolgt in handelsüblicher Weise auf Kosten des Käufers und wird nicht zurückgenommen. Die Verpackung ist unter Annahme üblicher Transportbedingungen dimensioniert.
4.2. Der Versand erfolgt ab unserem Werk auf Gefahr des Bestellers, auch bei frachtfreier Lieferung.
4.3. Der Verkäufer ist zum Abschluss einer Versicherung nur verpflichtet, wenn und insoweit dies schriftlich vereinbart wurde.

5. Modelländerungen

5.1. Konstruktionsänderungen, Toleranzen und Verbesserungen behalten wir uns vor. 5.2. Bei Sonderanfertigungen, welche nach Muster, Modell oder nach Zeichnung erfolgen, behalten wir uns das Recht einer Mehr- oder Minderlieferung bis zu 5% der bestellten Stuckzahl vor.

6. Mängelrügen

6.1. Mangel oder Beschädigungen, die bei ordnungsgemäßer Eingangskontrolle erkennbar sind, müssen sofort nach Empfang der Ware gerügt werden, nicht erkennbare Mangel sind sofort nach ihrem Auftreten zu rügen. Jeder Gewährleistungsanspruch erlischt jedoch 3 Monate nach der Lieferung.
6.2. Abweichungen bei Stuckzahl oder Gewichtsmengen sind außerdem bei der Bahn oder dem Speditionsunternehmen (Frachtführer) bei Empfang der Ware zu beanstanden und die Differenzen bescheinigen zu lassen. Mangelhafte Stucke sind unverzüglich frachtfrei an uns einzusenden.

7. Garantie

7.1. Garantie leisten wir in der Weise, dass Stucke, die nachweislich in Folge fehlerhaften Materials oder mangelhafter Ausführung innerhalb von 3 Monaten gänzlich unbrauchbar werden sollten, ohne Berechnung ersetzt werden, wenn die beanstandeten Stucke innerhalb von 4 Monaten nach Lieferung zurückgestellt werden.

8. Retourwaren

8.1. Retourwaren werden nur nach vorher eingeholtem, schriftlichem Einverständnis und nur franko unserem Werk Wien in unversehrtem Zustand angenommen.
8.2. Bei Sonderanfertigungen können bestellte Waren keinesfalls zurückgenommen werden.

9. Lieferverzug und Befreiung von der Lieferpflicht

9.1. Die Verpflichtung zur Lieferung sowie zur Einhaltung der Lieferfristen wird durch alle außergewöhnlichen und von uns nicht zu vertretenden Umstande, die eine erhebliche Betriebsstörung verursacht oder die Absendung der Ware unmöglich gemacht haben, aufgehoben.
9.2. Bereits erzeugte Waren können wir bei Unmöglichkeit der Absendung auf Rechnung und Gefahr des Käufers einlagern. Die Ware wird in diesem Fall dem Kunden als geliefert in Rechnung gestellt.
9.3. Sind wir mit der Lieferung in Verzug, so hat der Käufer eine angemessene Nachfrist von mindestens 6 Wochen zu bewilligen. Der Käufer ist zum Rucktritt vom Vertrag dann nicht mehr berechtigt, wenn – auch nach Nachfristsetzung – wir die Produktion der bestellten Ware bereits aufgenommen haben.

10. Beschaffenheit einer Lieferung

10.1. Die Beschaffenheit einer Lieferung kann nicht nach der Beschaffenheit von einzelnen Stucken beurteilt werden.

11. Schadenersatz, Begrenzung der Gewährleistung

11.1. Sämtliche Anspruche, die aus dem Titel der Gewährleistung oder eines allfälligen Schadenersatzes gegen uns geltend gemacht werden, sind der Hohe nach mit dem Nettofakturenwert des betreffenden Gegenstandes begrenzt.
11.2. Wir sind berechtigt, allfällige Gewährleistungsanspruche durch Bereitstellung von Ersatzstucken abzulösen. Ein Anspruch auf Preisnachlass besteht nicht.
11.3. Schadenersatzforderungen aus dem Titel Montagekosten, Anarbeitungskosten, Wartungskosten usw. werden von uns in keinem Fall anerkannt oder vergütet.
11.4. Schadenersatzanspruche des Kunden, aus welchem Rechtsgrund immer, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss, Mangelfolgeschadens, Mangeln oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits beruhen. Das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit muss der Kunde beweisen. Die von uns erteilten Anweisungen (Einbau- und Wartungsvorschriften, Angaben zum Verwendungsbereich der Produkte, usw.) sind unbedingt einzuhalten. Bei Missachtung von Anweisungen oder bei Nichtbeachtung von behördlichen Zulassungsbedingungen entfallt jede Haftung unsererseits.
11.5. Für Schaden, die die Folge unsachgemäßer Behandlung oder Anwendung, übermäßiger Beanspruchung oder natürlicher Abnutzung sind, haften wir nicht. Weiters übernehmen wir keine Haftung für durch Fahrlässigkeit entstandene Schaden, für mittelbare Schaden oder Folgeschaden.
11.6. Unsere Haftung für Sachschaden aus einem Produktfehler gemäß Produkthaftungsgesetz wird für alle an der Herstellung und dem Vertrieb unserer Produkte beteiligten Unternehmen sowie für alle Käufer unserer Produkte, soweit sie Unternehmer sind, ausgeschlossen. Unsere Vertragspartner, soweit sie Unternehmer sind, übernehmen die Verpflichtung, diese Freizeichnungsklausel auf ihre Abnehmer zu überbinden, insofern es sich bei diesen wiederum um Unternehmer handelt und unsere Produkte betroffen sind.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

12.1. Erfüllungsort für sämtliche vertragsgegenständliche Forderungen ist Wien, sofern die Ware vom Werk in Wien übernommen wird; sofern die Ware vom Werk in Kemeten übernommen wird, ist Kemeten Erfüllungsort.
12.2. Für Vertragspartner aus Ländern der Europaischen Union sowie aus Ländern des Europaischen Wirtschaftsraums und für Vertragspartner mit Sitz in einem Land, welches ein Vollstreckungsübereinkommen mit Osterreich abgeschlossen hat, wird für sämtliche vertragsgegenständliche Forderungen als ausschließlicher Gerichtsstand Wien vereinbart.
12.3. Für Vertragspartner, die aus Ländern kommen, die nicht unter Punkt 12.2. fallen, wird als Gerichtsstand Wien vereinbart. Die Verkäuferin behalt sich das Recht vor, auch in dem jeweiligen Land beim jeweils zuständigen Gericht die vertragsgegenständliche Forderung einzuklagen.
12.4. Subsidiär zu diesen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden. Die Anwendung des Wiener UN-Kaufrechtsabkommens ist ausgeschlossen.

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